Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Vergütungsvereinbarung. Plausibilität der voraussichtlichen Gestehungskosten. Ansatz eines prozentualen Zuschlags in Höhe von 5 % der Bruttopersonalkosten zur Absicherung des Unternehmerrisikos
Orientierungssatz
Im Rahmen der Festlegung einer Leistungsvergütung durch die Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung eines prozentualen Zuschlags in Höhe von 5 % der Bruttopersonalkosten zur Absicherung des Unternehmerrisikos.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 99.862,69 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches der D., mit dem die Schiedsstelle die Vergütung für die Diakonie-Nachsorgeeinrichtung „Haus Kastanienhof“ in D-Stadt für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 für den Leistungstyp C.2 festgesetzt hat. Eine Folgevereinbarung existiert nicht.
Der Kläger betreibt in D-Stadt eine Einrichtung mit 47 Plätzen nach dem Leistungstyp C.2 sowie weiteren drei Plätzen des Leistungstyps A.2. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für chronisch mehrfach beeinträchtigte alkohol- und medikamentenabhängige Frauen und Männer mit der Diagnose „Abhängigkeitssyndrom“ und zusätzlichen Beeinträchtigungen.
Die Einrichtung befindet sich in einem im Jahre 1860 als Gutshaus errichteten Gebäude, das von 2000 bis 2001 umfassend saniert wurde. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Gebäude betrugen 2.287.651,01 Euro, der Wert für das Inventar 288.843,21 Euro. Für die Sanierung wurden öffentliche Zuschüsse in...