Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Vergütungsvereinbarung. Anforderungen an die Durchführung eines externen Vergleichs. Ansatz eines Gewinn-/Risikozuschlags in Höhe von 4 %
Orientierungssatz
1. Zu den Anforderungen an die Durchführung eines externen Vergleichs im Schiedsstellenverfahren.
2. Pauschale auf die Vergütung aufgeschlagene Zuschläge für unvorhergesehene und nicht näher konkretisierte Unternehmensrisiken stehen einer Pflegeeinrichtung nicht zu (vgl BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R = BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr 4).
Tenor
Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII im Land Brandenburg vom 10. September 2015 (SozSch) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 65.315,98 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII im Land Brandenburg vom 10. September 2015 (Aktenzeichen Schiedsstelle: SozSch).
Der Kläger ist ein Sozialhilfeträger. Die Beklagte betreibt in Berlin und Brandenburg mehrere Einrichtungen für behinderte Menschen, darunter auch in eigener Trägerschaft die Wohnstätte “E„ im Wohnverband A in O.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2014 kündigte die Beklagte die existierende Vergütungsvereinbarung der stationären Einrichtung Wohnverband A in O zum 31. Juli 2014. Zugleich forderte sie den Kläger zu Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung auf Grundlage des § 75 Abs. 3 SGB XII auf. Sie bat um zeitnahe Neuverhandlung der Entgelte für die Vertragszeiträume vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015. Beigefügt war ein Angebot auf Vereinbarung der...