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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 18.02.1997 - L 4 Kr 4/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenübernahme. Auslandsbehandlung. alternative Behandlungsmethode nach Prof Pelaez

 

Orientierungssatz

1. Eine Auslandsbehandlung kann nur dann übernommen werden, wenn sie allgemein anerkannt ist; Außenseitermethoden im Ausland gehören hingegen generell nicht zur Leistungspflicht der Krankenkassen.

2. Bei dem Anspruch auf Kostenübernahme für Krankenbehandlungen im Ausland handelt es sich nicht um einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch.

3. Die Methode von Prof Pelaez kann nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode bei Retinitis pigmentosa eingestuft werden.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für die Behandlung einer Augenkrankheit der Klägerin nach der Methode von Prof. P. in K. übernehmen muß.

Die 1942 geborene Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten krankenversichert.

Sie stellte seit ihrem 19. Lebensjahr eine Verschlechterung ihres Sehvermögens fest, insbesondere bei Nacht. 1974 wurde dann bei ihr eine Retinopathia pigmentosa diagnostiziert, eine Erkrankung der Augennetzhaut, die zu einer zunehmenden Einschränkung des Gesichtsfeldes führt. Infolge dieser Erkrankung wurde sie 1979 invalidisiert.

Ab 1981 wurde ihre Erkrankung einmal jährlich im H.-Institut in M., einer Spezialklinik für Augenerkrankungen, behandelt. Die Kosten hierfür wurden jeweils vom Ministerium für Gesundheitswesen der ehemaligen DDR übernommen. Nach Angaben der Klägerin erfuhr sie bei ihrem letzten Aufenthalt in M. im September 1990 davon, daß Prof. P. von der Clinica C. G. auf K. eine neue Behandlung durch einen mikrochirurgischen Eingriff entwickelt habe, die ihre Krankheit zum Stillstand bringen könne. Als sie erfuhr, daß sich jener Prof. P. im Sommer 1991 in Deutschland aufhielt, suchte sie ih...

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