Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von ca. 26 TDM, die anlässlich einer Augenoperation des Klägers in Kuba angefallen sind.
Dieser ist am 1994 geboren und über seinen Vater bei der Beklagten familienversichert. Er leidet auf beiden Augen an einer retinalen Dystrophie, auch bezeichnet als Retinitis pigmentosa simplex und wurde deswegen in früher Jugend bereits bei verschiedenen Augenkliniken vorgestellt mit dem Ergebnis, dass mangels medikamentöser oder operativer Behandlungsansätze eine Heilung nicht erfolgen konnte. Mit einem erheblich eingeschränkten Gesichtsfeld (Tunnelblick) und gestörten Farben- und Kontrastsehen sowie Nachtblindheit und Störungen in der Dämmerung kann der Kläger sich ohne fremde Hilfe in ungewohnter Umgebung nicht selbständig bewegen.
Am 20.10.2000 wandte sich die Mutter des Klägers telefonisch an die K. Geschäftsstelle der Beklagten und beantragte die Kostenübernahme für eine Operation in einer kubanischen Augenklinik. Dazu erstellte das Reisebüro R. L. am 23.10.2000 eine Rechnung über 22.000,42 DM für Behandlungs-,Unterbringungs- und Reisekosten für den Kläger sowie weitere 3.800,78 DM für die Kosten einer Begleitperson.
Am 02.11.2000 fand der operative Eingriff nach der Methode des Prof.Dr.P. in H. statt. Die stationäre Unterbringung dauerte vom 30.10. bis 19.11.2000.
Nachdem die Eltern des Klägers am 23.10. bei der Beklagten medizinische Befunde vorgelegt hatten, lehnte diese mit Bescheid vom 10.11.2000 die Kostenübernahme ab und stützte sich auf eine generelle, ablehnende Stellungnahme zur Therapie des Prof. P. des MDK Bayern au...