Entscheidungsstichwort (Thema)
Impfschadensrecht. Beitrittsgebiet. Beginn der Beschädigtenversorgung. Antragsfrist. Verhinderung an der Antragstellung. ohne Verschulden. Rechtsunkenntnis. unrichtige oder unterbliebene Diagnose eines Impfschadens
Leitsatz (amtlich)
1. Die Unkenntnis der leistungsgewährenden Regelungen und die unrichtige oder unterbliebene Diagnose eines Impfschadens stellen keine Umstände dar, die eine Verhinderung an der Antragstellung iS des § 60 Abs 1 S 3 BVG begründen können.
2. Das Tatbestandsmerkmal "ohne sein Verschulden" in § 60 Abs 1 S 3 BVG läßt sich nicht mit Rechtsunkenntnis oder mit Unkenntnis der leistungsbegründenden Umstände, hier des Impfschadens infolge der unterbliebenen Diagnose, begründen.
3. Zur Kongruenz der Regelungen für Antragsfristen für Leistungen wegen Impfschäden aufgrund des EinigVtr und von § 51 BSeuchG, § 60 Abs 1 S 2 und 3 BVG.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn einer der der Klägerin nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährten Rente streitig.
Die ... 1960 geborene Klägerin wurde am 08. November 1978 durch eine in der Universitäts-Frauenklinik R durchgeführte Immunglobulin-Anti-D-Prophylaxe mit Hepatitis-C-Viren infiziert. Bei der ehemaligen Bezirkshygieneinspektion R wurde der Name der Klägerin in einer Liste aufgeführt sowie die Nummer der ihr verabreichten kontaminierten Charge (Nr. 080578) vermerkt, diese Liste gelangte nach der Wende in den Besitz des Landeshygieneinstitutes R.
Mit einem am 08. März 1995 beim Beklagten eingegangenen Schreiben der Klägerin bat diese um Prüfung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verabreichung des verunreinigten Serums im November 1978.
Nach Ermitt...