Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kostenübernahme. Auslandsbehandlung. Retinitis Pigmentosa-Therapie in Kuba. Erblindung keine ausschließlich tödliche oder lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG
Orientierungssatz
1. Eine Leistungserbringung im Ausland kommt nur dann in Betracht, wenn außer Zweifel steht, dass es sich um eine sinnvolle und notwendige Maßnahme handelt (vgl LSG Neubrandenburg vom 18.2.1997 - L 4 Kr 4/96). Eine Kostenerstattung kommt nur in Betracht, wenn die Methode dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht (hier: Retinitis Pigmentosa-Therapie in Kuba).
2. Eine Erblindung ist von der Rechtsprechung des BVerfG im Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 zum Anspruch auf Versorgung mit einer Methode, die zwar nicht allgemein anerkannt ist, jedoch eine zumindest nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder nur eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht, nicht umfasst.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Kostenerstattung für eine Augenbehandlung in Kuba.
Der 1984 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger leidet an einer Retinitis Pigmentosa. Es handelt sich um eine unheilbare Erkrankung der Augennetzhaut, die zu dem sogenannten Tunnelblick führt und in deren Endstadium die Erblindung droht.
Mit Schreiben vom 30. September 2002 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für die sogenannte Kuba-Therapie. Zur Begründung führte e...