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LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 29.07.2008 - L 6 B 141/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsgebühr. Rahmengebühr. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Kriterium

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Bemessung der Rahmengebühren nach dem RVG im Sozialgerichtsverfahren sind vor allem die drei Kriterien "Umfang der anwaltlichen Tätigkeit", "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" und "Bedeutung der Angelegenheit (für den Auftraggeber)" relevant für eine Über- oder Unterschreitung der Mittelgebühr.

2. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit bestimmt sich nicht nach dem Blickwinkel eines Allgemeinanwaltes; durchschnittlich schwierig ist vielmehr der durchschnittliche Sozialrechtsfall.

3. Der anwaltliche Aufwand ist wegen der erforderlichen Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren häufig sogar größer als in einer vergleichbaren Hauptsache; Abstriche sind aber bei der Bedeutung für den Auftraggeber zu machen.

4. Streitverfahren nach dem SGB 2 oder SGB 12 sind keineswegs immer existenziell und damit überdurchschnittlich bedeutsam für den Auftraggeber; dies gilt vielmehr nur dann, wenn die Leistungsgewährung insgesamt oder weitestgehend streitig ist.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30. April 2007 aufgehoben.

Die Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse wird auf 220,40 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdegegner wurde im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Neubrandenburg vom 04. Januar 2006 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 6 ER 94/05 SO dem Antragsteller Detlef M. beigeordnet.

Streitgegenstand des Verfahrens war die Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfes wegen Hyperlipidämie nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilf...

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