Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfestsetzung. Beschwerdeverfahren. Anschlussbeschwerde. Staatskasse. Zulässigkeit. Rechtsanwaltsgebühr. fiktive Terminsgebühr. keine Erweiterung auf außergerichtlichen Vergleich
Leitsatz (amtlich)
1. Die besonderen Vorschriften der Kostengesetze über die Zulässigkeit der Beschwerde gelten auch im Sozialgerichtsprozess; sie sind gegenüber § 178 SGG die spezielleren Vorschriften (Abgrenzung von LSG Berlin-Potsdam vom 20.06.2008 - L 1 B 60/08 SF AL = RVGreport 2008, 420).
2. Eine (Anschluss-)Beschwerde der Staatskasse in Kostensachen ist nur zulässig, wenn sie entweder selbst Erinnerung eingelegt hatte oder erstmals durch die richterliche Entscheidung über die Erinnerung beschwert wird.
3. Die fiktive Terminsgebühr nach VV 3106 entsteht nur in den ausdrücklich in den amtlichen Anmerkungen genannten Fällen; eine analoge Erweiterung auf außergerichtliche Vergleiche oder angenommene Teilanerkenntnisse bei Rücknahme im Übrigen ist nicht möglich.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Neubrandenburg vom 22. August 2006 in dem Rechtsstreit S 9 AS 46/06 dem Kläger Reinhard W. beigeordnet.
Streitgegenstand des Verfahrens war die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Das im Ausgangsverfahren beklagte Jobcenter Uecker-Randow hatte dem Kläger Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 mit der Begründung verweigert, dass er wegen Vermögens (Eigentum an divers...