Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Unterstützungsleistung der Eltern. zivilrechtlich wirksame Darlehensvereinbarung. bedingte Rückzahlungsverpflichtung
Orientierungssatz
Ein Darlehen der Eltern, das über einen längeren Zeitraum gezahlt wird und dessen Rückzahlungsverpflichtung davon abhängig gemacht wird, dass ein Sozialleistungsträger seiner bestehenden Leistungsverpflichtung nachkommt, ist als Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2008 aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in den Zeiträumen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 und 1. Januar bis 30. Juni 2006. Dabei geht es um die Berücksichtigung monatlicher Geldzahlungen der Eltern des Klägers an den Kläger als bedarfsminderndes Einkommen in den streitbefangenen Zeiträumen, in welchen der Kläger Ansprüche bei der Beklagten geltend gemacht und nach Anrechnung der Zahlungen der Eltern als Einkommen auch erhalten hat.
Der 1967 geborene alleinstehende Kläger erlernte nach mittlerer Reife den Beruf des Elektrikers und besuchte später einen Meisterlehrgang. In seinem Beruf war er zeitweise tätig und bezog nach Eintritt von Arbeitslosigkeit bis 14. August 2002 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Seit 1. September 1996 wohnt er in einer im Eigentum seiner Eltern stehenden 66 m² großen Wohnung, für die nach dem zwischen ihm und seinen Eltern abgeschlossenen Mietvertrag zuletzt eine Grundmiete v...