Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Ausschluss des Anspruchs eines Gehörlosen auf Versorgung mit einem Rauchmelder
Orientierungssatz
1. Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird.
2. Im mittelbaren Behinderungsausgleich sind die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich der Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Dabei muss es sich um Lebensbereiche handeln, die zu den menschlichen Grundbedürfnissen gehören (vgl BSG vom 3.11.1999 - B 3 KR 3/99 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 34, BSG vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R = BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 und BSG vom 24.4.2008 - B 3 KR 24/07 B).
3. Der von einem Gehörlosen begehrte Rauchmelder erleichtert diesem nicht das Hören. Durch ihn wird der Verlust der Hörfähigkeit nur für den nicht alltäglichen oder regelmäßig auftretenden Fall einer Rauchwarnmeldung kompensiert.
4. Der Bereich der Gefahrenabwehr durch Wahrnehmung eines Rauchwarnmelders gehört nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern fällt in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und ist damit der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzurechnen.
5. Die Begrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art 3 GG. Auch aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen lassen sich keine konkreten über § 33 SGB 5 hinaus gehende Leistungsansprüche herleiten (vgl BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R = SozR 4-2500 § 33 Nr 35).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außerger...