Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 24.04.2008 - B 3 KR 24/07 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Kostenübernahme von Gegenständen ≪hier Rauchmeldeanlage mit akustischen Signalen und einem Vibrationsalarm≫ zwecks Unfallverhütung bzw Beseitigung oder Milderung einer Behinderung auf beruflichem, gesellschaftlichem und privatem Gebiet

 

Orientierungssatz

Gegenstände, die allein Zwecken der Unfallverhütung dienen, sind nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen (vgl BSG vom 15.11.1989 - 8 RKn 13/88 = SozR 2200 § 182 Nr 116). Entsprechendes gilt für Gegenstände, die lediglich die Folgen und Auswirkungen einer Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, gesellschaftlichem und privatem Gebiet, beseitigen oder mildern (vgl BSG vom 24.4.1979 - 3 KR 20/78 = SozR 2200 § 182b Nr 12).

 

Normenkette

SGB 5 § 33 Abs. 1 Sätze 1, 3

 

Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 13.06.2007; Aktenzeichen L 1 KR 107/05)

SG Dresden (Urteil vom 22.08.2005; Aktenzeichen S 18 KR 312/05)

 

Tatbestand

Bei den im Juni 1987 bzw April 1989 geborenen Klägern besteht eine praktische Taubheit beidseitig. Im September 2004 beantragten sie bei der beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten einer Rauchmeldeanlage "Lisa" mit akustischen Signalen und einem Vibrationsalarm, die im Einfamilienhaus der Eltern der Kläger - dort wohnen auch die Kläger selbst - installiert werden sollte. Je ein Rauchwächter sollte in den Zimmern der Kläger, drei weitere auf jeder Etage des Hauses eingebaut werden; die Kosten hierfür wurden mit 852 € veranschlagt. Die Beklagte lehnte die begehrte Versorgung ab, weil es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handele; gleichzeitig bewilligte sie aber die Kosten für einen Konverter (107 €), mit dem die akustischen Signale einer herkömmlichen Rauchmeldeanlage in für Taube wahrnehmbare Meldezeichen umgewandelt werden könnten (Bescheid vom 23.4.2004). Nach Überprüfung des Sachverhalts bot die Beklagte den Klägern mit weiterem Bescheid vom 25.2.2005 an, sie mit drei separaten Signalsendern zu versorgen, die auf jeder Etage angebracht und mit einer handelsüblichen Rauchmeldeanlage verbunden werden könnten (Kosten: 336 €). Die Kläger befürchteten, dass mit dieser Lösung vermehrt Fehlalarme ausgelöst werden könnten und bestanden weiterhin auf einer Versorgung mit der Rauchmeldeanlage "Lisa"; daraufhin wies die Beklagte ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.5.2005 zurück. Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22.8.2005, Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 13.6.2007): Den Klägern stehe die begehrte Hilfsmittelversorgung nicht zu, da die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 SGB V nicht erfüllt seien. Insbesondere sei die Rauchmeldeanlage "Lisa" nicht zum Behinderungsausgleich erforderlich, denn deren Installation diene allein der Gefahrenabwehr und nicht zum Ausgleich in einem Lebensbereich, in dem es um die Erfüllung menschlicher Grundbedürfnisse gehe. Es spreche auch viel dafür, dass es sich bei den begehrten Rauchwächtern um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handele, doch dies brauche hier nicht abschließend beurteilt zu werden.

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, wobei sie sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2, 160a Abs 2 Satz 3 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1, 169 Satz 1 bis 3 SGG ).

1. Die Kläger machen geltend, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und SozR 1500 § 160a Nr 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) , sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; § 160a Nr 13 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8) . Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Deren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

a) Die Kläger bezeichnen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, über die das Bundessozialgericht (BSG) im Falle einer Revisionszulassung zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit oder zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden hätte, ob die Vermeidung lebensbedrohlicher Situationen behinderter Menschen und damit die Gefahrenabwehr zu den Grundbedürfnissen des menschlichen Lebens gehört und die begehrten Rauchwächter deshalb als Hilfsmittel nach § 33 Abs 1 Satz 1, 3. Alt SGB V zu gewähren sind. Sie legen jedoch nicht substantiiert dar, dass diese Rechtsfrage allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt; sie behaupten lediglich, die Rauchmeldeanlage "Lisa" werde vom Personenkreis der Hörbehinderten als einziges Spezialgerät verwendet. Entscheidend mangelt es jedoch an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgezeigten Rechtsfrage. Das BSG hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Hilfsmittel "erforderlich" ist iS von § 33 SGB V: Danach ist ein Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 10 RdNr 14;BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7 jeweils RdNr 12 undBSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 jeweils RdNr 9 mwN; vgl auch Höfler, Kasseler Kommentar Band 1, Stand: Juni 2005, § 33 SGB V RdNr 11 ff mwN aus der Rspr) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflegen, selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums im Nahbereich der Wohnung. Hierzu zählt jedoch nicht die Unfallverhütung; Gegenstände, die allein Zwecken der Unfallverhütung dienen, sind nicht von der GKV zu bezahlen (BSG SozR 2200 § 182 Nr 116). Entsprechendes gilt für Gegenstände, die lediglich die Folgen und Auswirkungeneiner Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, gesellschaftlichem und privatem Gebiet, beseitigen oder mildern (BSG SozR 2200 § 182b Nr 12) . Mit dieser differenzierenden Rechtsprechung hätten sich die Kläger auseinandersetzen und darlegen müssen, weshalb das hier begehrte Hilfsmittel gleichwohl ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens abdecken soll, für das die GKV aufzukommen hat. Dies ist nicht geschehen.

b) Soweit die Kläger behaupten, dass sie im Verhältnis zu gesunden Personen grundgesetzwidrig benachteiligt würden, ist dies ebenfalls nicht ausreichend substantiiert worden. Die Kläger haben nicht hinreichend klar dargelegt, welche Verfassungsnorm tangiert und aus welchen Gründen sie verletzt ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX. Kap RdNr 182).

c) Die weiteren Ausführungen der Kläger zum Begriff "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich, da das LSG seine Entscheidung nicht tragend darauf gestützt hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2014530

BtMan 2009, 35

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Überblick mit 230 Grafiken: Umsatzsteuerrecht visualisiert
Umsatzsteuerrecht visualisiert

Für den schnellen Einstieg und das sichere Verständnis komplexer Regelungen: Von der Steuerbarkeit über Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug bis zu grenzüberschreitenden Liefersachverhalten finden Sie in diesem Buch alle praxisrelevanten Themen in rund 230 Grafiken visuell aufbereitet. 


SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 33 Hilfsmittel
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 33 Hilfsmittel

  (1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren