Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für die private Krankenversicherung. keine Übernahme von Kosten durch vereinbarte Selbstbeteiligung. kein Mehrbedarf wegen unabweisbarem Bedarf. Zumutbarkeit des Wechsels in den Basistarif
Orientierungssatz
Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet neben dem gem § 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 gewährten Zuschuss zur den Versicherungsbeiträgen der privaten Krankenversicherung einen Zuschuss zu den durch gewählten Tarif mit Selbstbeteiligung entstehenden Kosten (Behandlungskosten) zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der monatliche Krankenversicherungsbeitrag in dem gewählten Selbstbeteiligungstarif zuzüglich - der auf die Monate des Kalenderjahres umgelegten - Selbstbeteiligung niedriger ist als der hälftige Beitrag des Basistarifes.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme der mit ihrer privaten Krankenversicherung vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung an den Kosten für ärztliche Behandlungen bzw. die Erstattung der in Höhe der Selbstbeteiligung bei ihr angefallenen Rechnungen für ärztliche Behandlungen. Die am xxxxx 1978 geborene Klägerin stand seit dem Jahre 2010 im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II . Zuvor war sie als Massagetherapeutin selbständig tätig und seit Anfang des Jahres 2009 bei der C. Krankenversicherung AG privat krankenversichert. Die Beitragshöhe für die Krankenversicherung betrug monatlich im Jahre 2010 130,09 EUR und im Jahre 2011 165,70 EUR. Hinzu kam jeweils der Beitrag für die Pflegeversicherung (monatlich 2010:19,69 EUR und 2011:19,47 EUR). In de...