Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt. Gebärdensprachdolmetscher. besonderer Anlass. Besuch eines Workshops. Einzusetzendes Einkommen. Benachteiligungsverbot. Anspruchsnorm. Subjektives Recht
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen für einen Gebärdensprachdolmetscher können nicht nur dann als Leistung der Teilhabe erbracht werden, wenn der Anlass bzw die Maßnahme, die den Einsatz eines Dolmetschers erforderlich macht, dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden kann. Diese Aufwendungen können vielmehr unabhängig von der Zuordnung ihres Anlasses selbst Leistungen der Teilhabe sein.
2. Zu den Voraussetzungen eines besonderen Anlasses iS von § 57 SGB 9.
Normenkette
SGB IX §§ 57, 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 55 Abs. 2 Nr. 4; SGB XII § 19 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 S. 1, §§ 82, 85 Abs. 1; SGB I § 17 Abs. 2 S. 2; BGG § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1; AGG § 2; UN-BRK Art. 3, 9, 21, 26
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Aufwendungen für den Einsatz dreier Gebärdensprachdolmetscherinnen bei einem von ihr besuchten Workshop im Mai 2010 in Höhe von insgesamt 2.448,78 Euro zu erstatten.
Die Klägerin ist 1979 geboren und schwerhörig. Das Versorgungsamt hatte mit Wirkung ab 20. Februar 1986 einen Grad der Behinderung von 50 festgestellt, mit Wirkung ab 26. März 1990 auch das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Nunmehr beträgt der GdB 80.
Ab Oktober 2009 machte die Klägerin eine Psychotherapie bei de...