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LSG Hamburg Urteil vom 02.03.2004 - L 3 U 52/98

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 26.10.1998)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen B 2 U 12/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt und die Beklagte ihm wegen deren Folgen Entschädigungsleistungen zu gewähren hat.

Der am X.XXXX 1938 geborene Kläger war ab 1953 durchgehend als Maurer beschäftigt. Seit Februar 1996 bezieht er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Mit Schreiben vom 16. Januar 1995 zeigte der Orthopäde Dr. S. der Beklagten an, dass der Kläger am 9. Januar 1995 wegen Schmerzen im Rücken, der linken Hüfte und in beiden Armen seine Tätigkeit als Maurer eingestellt habe. Er diagnostizierte das Vorliegen eines mechanischen Kreuzschmerzes im Übergang vom 5. Lendenwirbelkörper zum 1. Sakralwirbelkörper (L5/S1) mit einem degenerativen Bandscheibenschaden, einer muskulären Wirbelsäuleninsuffizienz und Brachialgie beiderseits und war der Auffassung, dass hierfür die vom Kläger in gebückter und leicht vorgebeugter Haltung geleisteten Arbeiten ursächlich seien.

Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten hielt die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit für erfüllt. In seinem im Auftrag der Beklagten erstellten fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 22. April 1996 gelangte der Chirurg Dr. H. nach Untersuchung des Klägers und unter Berücksichtigung eines röntgenologischen Zusatzgutachtens Dr. K. vom 9. April 1996 zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung ein...

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