Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 21.01.1998; Aktenzeichen S 1 K 166/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom21.01.1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem elektrischen Heberollstuhl und einem Deckenlifter für das Toilettenzimmer.
Der am … 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er leidet seit 1987 an einer progredient verlaufenden Multiplen Sklerose mit kompletter Immobilität i.S. einer beinbetonten Tetraparese und ausgeprägter Feinmotorikstörung der Hände.
Am 27.02. und 13.03.1995 beantragte er gemäß ärztlicher Verordnung die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Hebevorrichtung und einem Deckenlifter für die Toilette in seiner Wohnung. Beigefügt waren Kostenvoranschläge über 29.320,14 DM (Elektrorollstuhl) und 9.149,50 DM (Deckenlifter).
Nach Einholung eines Gutachtens (vom 13.04.1995) beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) lehnte die Beklagte die Anträge mit Bescheid vom 28.04.1995 ab. Der Elektrorollstuhl mit Hebevorrichtung sei vom MDK als nicht wirtschaftlich erachtet worden, da der Kläger die meiste Zeit von Pflegekräften betreut werde, die ihm behilflich seien, und außerdem die Mobilität in der Wohnung durch den handbetriebenen Rollstuhl gewährleistet sei. Der Hoyer Deckenlift für das Toilettenzimmer sei ebenso als nicht sinnvoll erachtet worden, da die Hilfeleistungen durch die Pflegekräfte einfacher seien und größere Sicherheit durch bessere Platzverhältnisse gewährleistet werde.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, den elektrischen Heberollstuhl benötige er, um höherstehende Gegenstände an sich ...