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LSG für das Saarland Urteil vom 12.11.1996 - L 2 U 30/94

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Das Urteil is rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 28.02.1994; Aktenzeichen S 4 U 142/92)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.05.1997; Aktenzeichen 2 BU 49/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom28. Februar 1994 sowie der Bescheid des Beklagten vom 27. April 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. September 1992 aufgehoben.

Der Beklagte hat die der Klägerin in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Klägerin über den Monat Mai 1992 hinaus Folgen eines Unfalles vom 07. Mai 1988 vorliegen, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von unverändert 30 v.H. führen.

Die am 22. Juli 1981 geborene Klägerin wurde am Unfalltag auf dem Heimweg von der Schule von einem Auto angefahren. Mit Bescheid vom 26. April 1990 wurde ihr eine Teilrente nach einer MdE von 30 v.H. als Dauerrente gewährt. Als Folgen des geschützten Unfalles wurden anerkannt:

„In Fehlstellung mit Beinverkürzung knöchern ausgeheilter Oberschenkelbruch links; Bewegungseinschränkung linkes Knie und oberes Sprunggelenk links; Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel; Narben linker Ober- und Unterschenkel, folgenlos ausgeheilte Lungenkontusion links; ausgeheiltes ohroffenes Schädelhirntrauma; leicht hinkender Gang links”.

Der Rentengewährung lagen ein neuropsychiatrisches Gutachten vom 27. März 1990, erstellt von dem Neurologen … zugrunde nebst einem psychologischen Zusatzgutachten des Dipl.-Psychologen Doenges, Wadern, vom 22. März 1990 sowie ein unfallchirurgisches Gutachten von …, vom 10. April 1990.

Im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens erstellte … ein zweites Rentengutachten vom 26. Februar 1992, in dem er...

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