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LSG für das Saarland Urteil vom 09.02.2007 - L 8 AL 17/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Erweiterung des Bemessungszeitraums wegen unbilliger Härte um 2 Jahre. Begrenzung der Erweiterung auf den 3-Jahres-Zeitraum nach § 133 Abs 4 SGB 3

 

Orientierungssatz

Wenn innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs keine 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt festgestellt werden können, wird die Anwendung der Vorschrift des § 131 Abs 1 SGB 3 idF vom 21.7.1999 (Erweiterung des Bemessungszeitraumes um 2 Jahre wegen einer unbilligen Härte im Hinblick auf die Höhe des erzielten Entgelts) durch die Vorschrift des § 133 Abs 4 SGB 3 idF vom 21.7.1999 insofern beschränkt, dass nur die innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes des § 133 Abs 4 SGB 3 liegenden weiteren Entgeltabrechnungszeiträume bei der Prüfung der unbilligen Härte berücksichtigt werden können.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.01.2009; Aktenzeichen B 7 AL 46/07 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.02.2005 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2002 abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Zeit ab dem 03.12.2001 Arbeitslosengeldleistungen ausgehend von einem höheren als von der Beklagten festgestellten Bemessungsentgelt.

Der Kläger war vom 01.09.1964 bis zum 30.06.2000 bei der DSD D Stahlbau GmbH, S, als Monteur/Montageschlosser mit verschiedenen Einsätzen im In- und Ausland beschäftigt. In der Zeit vom 01.10.1999 bis zum 30.06.2000 war der Kläger im Erziehungsurlaub; zuvor hatte er in den Zeiträumen 26.02.1999 bis 09.03.1999 und 16.09.1999 bis 24.09.1999 Krankengeld bezogen. Seit dem 01.01.2000 erhält ...

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BSG B 7 AL 46/07 R
BSG B 7 AL 46/07 R

  Entscheidungsstichwort (Thema) Arbeitslosengeld. Erweiterung des Bemessungszeitraums wegen unbilliger Härte um 2 Jahre. keine Begrenzung der Erweiterung auf den 3-Jahres-Zeitraum des § 133 Abs 4 SGB 3  Orientierungssatz Der 3-Jahres-Zeitraum des § 133 ...

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