Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Vergütung für Krankenhausbehandlung. Behandlung eines moderaten Schlaganfalls. Erklärung der Aufrechnung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem lediglich moderaten Schlaganfall (7 Punkte nach der NIHSS) ohne weitere Besonderheiten ist eine neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalles über 72 und mehr Stunden auf der Stroke-Unit medizinisch nicht erforderlich.
2. Es erscheint zwar grundsätzlich sinnvoll, dass eine Aufrechnung erst dann erklärt wird, wenn nach erfolgter Prüfung durch den MDK/SMD feststeht, dass die vom Krankenhaus geltend gemachte Forderung nicht besteht. Weder den Ausführungen des BSG zum 3-stufigen Prüfschema noch dem Gesetz selbst (hier insbesondere § 275 Abs 1c SGB V) kann jedoch jedenfalls in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV (juris: PrüfvVbg) ein Verbot der Aufrechnung zu einem früheren Zeitpunkt entnommen werden. Gleiches gilt für den hier maßgeblichen Landesvertrag.
Orientierungssatz
Zu Leitsatz 2 siehe BSG vom 22.04.2009 - B 3 KR 24/07 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 18.
Normenkette
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1c, § 109 Abs. 4 S. 3, § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, §§ 39, 301 Abs. 1, § 276 Abs. 2 S. 1 HS 2; KHEntG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 S. 1, § 9; KHG § 17c Abs. 2; PrüfvV § 12 Abs. 1; BGB § 387
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 4.8.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Rechtsstreits für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütung eines stationären Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 29.5. bis 2.6.2010 (streitig: Kodierung des OPS-Codes ≪2010≫ 8-981.1 neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlag...