Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1317. haftungsbegründende Kausalität. Nachweis. Exposition gegenüber organischen Lösungsmitteln oder deren Gemische. Polyneuropathie oder Enzephalopathie. Wahrscheinlichkeit. zeitlicher Zusammenhang. erstmalige Feststellung der Erkrankungen und Verschlimmerung des Krankheitsbildes nach Expositionsende. Konkurrenzursache: Bluthochruck. Drucker
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1317 weder in Form einer Polyneuropathie noch als Enzephalopathie mangels Nachweises, dass die Erkrankungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Expositionen zurückzuführen sind (haftungsbegründende Kausalität).
Nachgehend
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.05.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger an einer Berufskrankheit (BK) Nr. 1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösemittel oder deren Gemische - leidet.
Der Kläger wurde von 1968-1972 in der H.-Druckerei in Sa. zum Drucker ausgebildet, sowohl im Buchdruck als auch Offset. Nach dem Militärdienst im Jahr 1974 arbeitete er als Buchdrucker bis 1976, dann absolvierte er eine Ausbildung als Schwimmmeister bis 1979 und war anschließend bis 1991 Buchdrucker bei der S. Z. Von 1991-2006 war er Maschinenführer und Teamleiter (ab 1998) in der Fertigung von Zigarettenpackungen an Druckmaschinen (Firma MMP in T.).
Im Dezember 1998 erstellte Dr. Sch. wegen Atemnot und Schwindel eine BK-Anzeige ...