Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung einer Enzephalopathie als Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit (BK) nach § 9 SGB 7 muss die gesundheitsgefährdende schädigende Einwirkung ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein und diese Einwirkung muss die als BK zur Anerkennung gestellte Krankheit verursacht haben.
2. Zur Anerkennung einer Enzephalopathie als BK nach Nr. 1317 BKV ist der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene an seinem Arbeitsplatz organischen Lösungsmitteln oder deren Gemischen i. S. einer Einwirkungskausalität ausgesetzt war.
3. § 9 SGB 7 setzt voraus, dass das Ausmaß der Einwirkungen, denen der Versicherte ausgesetzt war, einen erheblich höheren Grad als die Exposition der übrigen Bevölkerung erreicht hat.
4. Bei der Enzephalopathie handelt es sich um kein spezifisch toxisches Krankheitsbild.
5. Ist eine Enzephalopathie toxisch verursacht, so ist anerkannt, dass sie sich regelmäßig erst nach einer Expositionsdauer von 10 Jahren und mehr entwickelt. Eine Beschwerdezunahme nach Expositionsende spricht gegen einen Ursachenzusammenhang mit der Lösemittelexposition.
Normenkette
SGB VII § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1; BKV Anl. 1 Nr. 1317; SGG §§ 109, 118; ZPO § 404 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegt.
Die 1957 geborene Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und war ab dem 2...