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LSG Berlin Urteil vom 15.11.1995 - L 7 Ka 9/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Ermächtigung. medizinische Fachabteilung. Krankenhaus

 

Leitsatz (amtlich)

Die nicht personengebundene Ermächtigung für ärztlich geleitete Einrichtungen kommt erst nach Ausschöpfen der Ressourcen aller vorrangiger Versorgungsträger einschließlich der Krankenhausärzte in Betracht, wobei auch fraglich ist, ob Untergliederungen von Universitätskliniken überhaupt ein subjektives Recht auf Teilnahme am System der ambulanten Versorgung haben können.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung von Ermächtigungen für medizinische Fachabteilungen einer Wissenschaftlichen Einrichtung des Fachbereichs Humanmedizin der klagenden Universität.

Mit zwei Schreiben vom 27. Mai 1991 (Eingang 4. Juni 1991) beantragte die Klägerin bei dem Zulassungsausschuß für Ärzte und bei der Beteiligungskommission für Ersatzkassen, B., die Erteilung von Ermächtigungen gem. § 95 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch - SGB V - an die genannten Fachabteilungen und zwar für die ambulante Versorgung von HIV-Patienten, Patienten nach Nierentransplantationen und Patienten im Rahmen der Zytostatikatherapie.

Der Zulassungsausschuß lehnte den Antrag - nachdem er zunächst Ermittlungen zum Vorliegen eines Bedarfs angestellt hatte - mit Beschluß vom 13. Februar 1992 ab, da die angebotenen Leistungen in dem Poliklinikvertrag nach § 117 SGB V beinhaltet seien und mit den Primärkrankenkassen abgerechnet werden könnten.

Die Beteiligungskommission lehnte den sie betreffenden Antrag für den Ersatzkassenbereich mit Beschluß vom 29. April 1992 ab, da die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nur soweit und solange möglich sei, als die Einrichtung auch an der kassenärztlichen Versorgung teilnehme.

Die hiergegen erhobenen Widersprüche wiesen der Beklagte mit Besc...

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