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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.05.2013 - L 18 AL 225/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Bewilligung von Kinderbetreuungskosten während einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme

Orientierungssatz

1. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung kann nach § 81 SGB 3 durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Dazu gehören u. a. die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Kosten für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern des geförderten Arbeitnehmers.

2. Kinderbetreuungskosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn tatsächlich ein finanzieller Aufwand für den geförderten Arbeitnehmer anfällt. Hierzu ist der Nachweis erforderlich, in welcher Höhe und für welche Betreuungsperson Kosten tatsächlich anfallen.

3. Verpflegungskosten sind keine Kinderbetreuungskosten i. S. von § 83 Abs. 1 Nr. 4 SGB 3.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2012 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten mit Ausnahme der bereits mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2012 zuerkannten Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die seit 2008 verheiratete Klägerin absolviert seit 16. Januar 2012 eine Umschulung zur Immobilienkauffrau, die voraussichtlich am 14. Januar 2014 endet. Sie ist Mutter des im Oktober 2005 geborenen J R (J) und des im April 2007 geborenen E R (E). E wird in der KIB Kita, B, tagsüber betreut. Seit Januar 2011 wird für diese Betreuung lediglich eine Kostenbeteiligung für die Verpflegung in Höhe von 23,- € monatlich erhoben (vgl. Kostenbescheid des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin - BA - vom 5. August 2010). J besucht eine Einrichtung zur ergänzenden Betreuung von Grundschulkindern. Neben dem Verpflegungsanteil in Höhe von 23...

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