Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht. Mitgliedschaft von Apothekern in berufsständischer Versorgungseinrichtung. Beschäftigungen als Pharmaberater in einem pharmazeutischen Unternehmen. Fehlen einer berufsgruppenspezifischen Tätigkeit
Orientierungssatz
Die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe iS des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 muss entweder unmittelbar durch ein Gesetz im formellen Sinn angeordnet sein oder auf einer Verpflichtung beruhen, die sich auf einer in einem solchen Gesetz enthaltenen Ermächtigung gründet (vgl BSG vom 7.12.1962 - 1 RA 4/61 = BSGE 18, 154). Der Beruf einer Apothekerin als Pharmaberaterin in einem pharmazeutischen Unternehmen vermittelt keine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Die Klägerin erhielt nach ihrem Pharmaziestudium die Approbation als Apothekerin und war aufgrund Bescheides der Beklagten vom 28. November 1996 ab 14. Oktober 1996 für eine Beschäftigung als Apothekerin von der Versicherungspflicht befreit. Seit dem 01. April 1999 ist sie aufgrund Arbeitsvertrags vom 09./ 10. Februar 1999 im pharmazeutischen Außendienst der N GmbH (N) beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit informiert und berät sie Ärzte über Insuline und Diabetespräparate sowie bei diabetologischen Fragestellungen. Nach Auskunft von N war für die Einstellung der Klägerin ihr abgeschlossenes Pharmaziestud...