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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 01.03.2011 - L 11 R 4872/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht. Mitgliedschaft von Ärzten, Tierärzten oder Apothekern in berufsständischer Versorgungseinrichtung. Beschäftigungen als Pharmaberater oder Gebietsleiter sind keine berufsgruppenspezifischen Tätigkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beschäftigung iS des § 6 Abs 5 S 1 SGB 6 ist jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB 6 vorliegen.

2. Ärzte, Tierärzte und Apotheker, die bei Pharmaunternehmen beschäftigt sind, üben unabhängig davon, ob sie als Pharmaberater iS des § 75 AMG oder als Gebietsleiter eingesetzt werden keine berufsgruppenspezifische Tätigkeit aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.10.2012; Aktenzeichen B 12 R 3/11 R)

 

Tenor

Die Klagen der Klägerin und der Beigeladenen gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009 werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladenen in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI; bis 31. Dezember 1991 § 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes [AVG]) befreit sind oder die Beklagte von der Klägerin für die Beigeladenen zu Recht Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von (zuletzt noch) 217.668,75 € nachfordert.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie. Die Beigeladenen sind bei der Klägerin als Gebietsleiter bzw Pharmaberater abhängig beschäftigt.

Der frühere Beigeladene zu 1) ist approbierter Arzt. Mit Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) vom 9. September ...

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