Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunfts- und Heizkosten. Abschlag für Warmwasserbereitung. Regelleistung. Abrechnung nach HeizkostenV. keine konkrete Berechnung. Betriebskostenabrechnung. keine Schätzung
Orientierungssatz
1. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind mit einem Anteil von 6,22 Euro in der Regelleistung (345 Euro) enthalten und daher nur in dieser Höhe von den Unterkunfts- und Heizkosten in Abzug zu bringen (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R = BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5).
2. Eine nach Maßgabe der HeizkostenV vorgenommene Abrechnung der Kosten für Warmwasserbereitung ist keine isolierte haushaltebezogene Erfassung, die eine Ausnahme von dem pauschal auf die Regelleistung beschränkten Abzug für Warmwasser zulässt.
3. Eine nachträglich für ein Kalenderjahr erstellte Betriebskostenabrechnung kann den - für einen in diesem Kalenderjahr liegenden Bewilligungszeitraum - tatsächlich angefallenen Bedarf nicht mehr beeinflussen.
4. Die Rechtsprechung des BSG (aaO) eröffnet den Leistungsträgern nicht die Möglichkeit, im Rahmen einer Schätzung von der sich aus der Zusammensetzung der Regelleistung ergebenden Pauschale abzuweichen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2005 sowie der Bescheid vom 2. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2,78 Euro monatlich zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind ...