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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.03.2015 - L 7 KA 5/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorarberichtigung bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform Praxisgemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Die Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Honorarberichtigung nach § 106 SGB 5 umfasst auch Fälle der missbräuchlichen Nutzung der Kooperationsform Praxisgemeinschaft.

2. Ein solcher Formenmissbrauch liegt vor, wenn Ärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine Gemeinschaftspraxis typisch ist. Nach Auffassung des BSG liegt eine für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der zeitlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 Prozent der Patienten gemeinsam behandeln (Anschluss BSG Beschluss vom 6. 2. 2013, B 6 KA 43/12 B).

3. Die KV ist berechtigt, das vertragsärztliche Honorar in den betroffenen Quartalen zu reduzieren. Die Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigung setzt ein Verschulden des Vertragsarztes nicht voraus.

 

Normenkette

SGB V §§ 106, 106a Abs. 2; Ärzte-ZV § 33

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.02.2016; Aktenzeichen B 6 KA 50/15 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung seines Honorars und eine damit verbundene Honorarrückforderung in Höhe von 24.959,16 Euro.

Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie. Er war vom 1. April 1986 bis zum 31. Dezember 2006 zur vertragsärztlichen Versorgung in Berlin F im fachärztlichen Vers...

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