Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. Zumutbarkeit. Aktienvermögen. offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. wirklicher Wert. Verkehrswert
Orientierungssatz
Der erhebliche Kursverlust von Aktienvermögen (hier mehr als 70% zwischen Kauftag und Antrag auf Arbeitslosenhilfe) führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Verwertung wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit, da der realisierbare Wert des Aktienpaketes nicht hinter ihrem wirklichen Wert zurückbleibt und daher der Verkaufswert zu einem Stichtag als maßgeblicher Verkehrswert iS von § 8, S 2 AlhiV anzusehen ist. Eine andere Einschätzung zur Zumutbarkeit der Aktienverwertung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 3.5.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr 4.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 27. März 2001 bis 23. Juli 2001 sowie damit verbunden die Erstattung von Arbeitslosenhilfe nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit einer Rückforderungssumme von insgesamt 7393,51 DM (=3.780,24 Euro).
Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und war zuletzt bis zum 31. März 2000 als Meister bei der A & A GmbH T beschäftigt.
Am 30. März 2000 meldete der Kläger sich beim Arbeitsamt Potsdam - Dienststelle Luckenwalde - mit Wirkung zum 1. April 2000 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der A & A GmbH vom 10. April 2000 erhielt der Kläger in den Monaten Ap...