Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Einkommenseinsatz. Ausbildungsgeld nach §§ 104, 107 SGB 3 während Maßnahme in WfbM. zweckbestimmte Einnahme
Orientierungssatz
Bei dem Ausbildungsgeld nach §§ 104 Abs 1 Nr 2, 107 SGB 3, welches während einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderter Menschen (WfbM) gewährt wird, handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme iS von § 83 Abs 1 SGB 12, die nicht nach § 82 SGB 12 als Einkommen einzusetzen ist.
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2006 wie folgt geändert wird:
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 01. Dezember 2005 bis 30. November 2006 als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitere 67,00 Euro monatlich, insgesamt 804,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist noch die Höhe der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - für den Zeitraum ab 01. Dezember 2005 bis einschließlich November 2006.
Der 1985 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung - GdB - von 90 und das Merkzeichen “G„ festgestellt worden ist, beantragte am 19. Dezember 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG -. Aufgrund eines Ersuchens nach § 5 Abs. 2 GSiG wurde unter dem 15. September 2004 von der Landesversicherungsanstalt Berlin mitgeteilt, dass der Kläger seit 01. Januar 2003 unabhängig von der Arbe...