Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. keine Verlängerung der Frist zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit. Bestimmung des Zulassungsendes durch Berufungsausschuss. Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage
Orientierungssatz
1. Die Frist von drei Monaten nach § 19 Abs 3 Ärzte-ZV zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit kann nicht verlängert werden.
2. Wird durch den Berufungsausschuss mit regelnder Wirkung das Zulassungsende bestimmt, beinhaltet diese Maßnahme eine auflösende Bedingung, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung aufgenommen wird.
3. Gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses hinsichtlich des Zulassungsendes ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Fortbestand der dem Kläger im Mai 1999 erteilten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der 1939 geborene Kläger ist Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und war als solcher - seit 2. Januar 1996 mit Arztsitz in B, S Straße - zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Nachdem der Zulassungsausschuss für Ärzte (Zulassungsausschuss) eine entsprechende Nachfolgebesetzung zunächst für nicht möglich erachtet hatte, ließ der Beklagte den Kläger im Rahmen des sich an die Entscheidung des Zulassungsausschusses anschließenden Widerspruchsverfahrens mit seinem Beschluss vom 19. Mai 1999 antragsgemäß ab 1. Juni 1999 als Nachfolger des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten E G mit Arzts...