Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Nachfolgezulassung. Befugnis der KÄV zur Bewerbungsfristsetzung als behördliche Ordnungsfrist. Berücksichtigungsfähigkeit von Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Ermessen bei der ausnahmsweisen Berücksichtigung verspäteter Bewerber. Wiederholung der Ausschreibung bei Scheitern der Übergabe aus vom Praxisgeber zu vertretenden Gründen
Orientierungssatz
1. Die Kassenärztliche Vereinigung hat bei der Ausschreibung einer Nachfolgezulassung eine Befugnis zur Setzung einer Bewerbungsfrist, die als behördliche Ordnungsfrist grundsätzlich auch rückwirkend verlängerbar ist.
2. Der Anspruch eines Bewerbers für die Nachbesetzung einer Vertragsarztsitzes auf Chancengleichheit im Auswahlverfahren wird verletzt, wenn diesem ein Bewerber vorgezogen wird, dessen Bewerbung nach Schluss der von der Kassenärztlichen Vereinigung gesetzten Bewerbungsfrist und nach Abgabe der Bewerbungsunterlagen an den Zulassungsausschuss eingegangen war.
3. Eine ausnahmsweise Berücksichtigung verspäteter Bewerber ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn allein der verspätete Bewerber berücksichtigungsfähig ist, weil kein anderer Bewerber vorhanden, zulassungsfähig oder fortführungswillig ist. Daneben setzt eine Berücksichtigung sowohl einen Eingang der verspäteten Bewerbung noch vor Abgabe des Verfahrens an den Zulassungsausschuss und zusätzlich das Einverständnis der Abgeberseite voraus.
4. Die Zulassungsgremien sind befugt, die Zulassung mit der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens eines Praxisübernahmevertrages zu verknüpfen. Das Recht auf Wiederholung der Ausschreibung geht immer dann verloren, wenn feststeht, dass der Praxisgeber die Übergabe aus nicht schützenswerten Gründen scheitern ließ.
Tenor
I. |
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Auf die Berufung des Klägers wird... |