Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Heranziehung von höheren Beiträgen zur freiwilligen Versicherung. Abschaffung der gesonderten Beitragsbemessungsgrenze für neue Bundesländer verstößt nicht gegen Verfassungsrecht
Orientierungssatz
Die Vorschriften des Art 1 Nr 1 und 2 des Gesetzes zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.1999, wonach die gesonderte Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer abgeschafft worden ist, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu höheren Versicherungsbeiträgen zu ihrer freiwilligen Versicherung bei der Beklagten ab 1. Januar 2001. Sie ist Richterin im Land Brandenburg und erhält eine Besoldung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (“Ostbesoldung„).
Mit Schreiben vom 8.12.2000 teilte die Beklagte ihr die Beitragshöhe ab dem 01.01.2001 mit. Die Klägerin erhob Widerspruch. Eine gleiche Bemessungsgrenze für Ost und West sei rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Gesetzgeber habe die Trennung der Rechtskreise in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2001 aufgehoben. Deshalb entspreche die Beitragsbemessung den gesetzlichen Vorgaben.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin hat zur Begründung ausgeführt, sie werde im Vergleich zu Kollegen in den alten Bundesländern benachteiligt. Es gelte die gleiche Beitragsbemessungsgrenze, obwohl das Gehalt niedriger sei.
Das Sozialgericht Potsdam (SG) ...