Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Studenten. Zweitstudium. besonderer Härtefall
Orientierungssatz
Es liegt kein besonderer Härtefall iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 aF vor, wenn ein vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 betroffener Student bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung (hier Medizinstudium) verfügt und ihm auch bei Abbruch des Zweitstudiums (wegen fehlender Finanzierungsmittel) keine zukünftige Erwerbslosigkeit droht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 21. Juli 2009 bis zum 20. Januar 2010.
Der 1970 geborene Kläger ist approbierter Arzt. Von 2003 bis Ende Juni 2009 arbeitete er in Teilzeit als Pflegefachkraft in einer Einrichtung der . Nach seinen Angaben hat er sich in dem hier streitbefangenen Zeitraum von seiner Mutter und von seiner Schwester Geld geliehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Von Januar bis Dezember 2010 war er wieder als Pflegefachkraft in Teilzeit beschäftigt. Erste Bezüge aus dieser Tätigkeit bei einem Personaldienstleistungsunternehmen in Höhe von 147,16 € will er am 18. Januar 2010 erhalten haben. Im November und Dezember 2010 betrug sein Monatsverdienst jedenfalls durchschnittlich 900,00 bis 1.000,00 Euro. Seit Januar 2011 ist er wiederum in einer Altenpflegeeinrichtung in Teilzeit tätig. Nach seinen Angaben war diese Stelle bis Dezember 2011 befristet. Der Monatsverdienst betrug nach seinen Angaben...