Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Vierpersonenhaushalt in Berlin. Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener Unterkunftskosten. Angemessenheitsprüfung. Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts. Ermittlung der Angemessenheitsgrenze durch das Gericht anhand eines qualifizierten Mietspiegels
Orientierungssatz
Zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinne § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 anhand eines qualifizierten Mietspiegels.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 09. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum vom 01. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 unter Ansatz der ihnen tatsächlich entstandenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die 1986 geborene Klägerin zu 1), ihr 1981 geborener Ehemann, der Kläger zu 2), sowie ihre gemeinsamen im Oktober 2006 bzw. Juli 2009 geborenen Kinder, die Kläger zu 3) und 4), beziehen seit Jahren Leistungen zur Grundsicherung vom Beklagten. Ende Januar 2013 hörte der Beklagte die Kläger zur Angemessenheit ihrer Unterkunftskosten an. Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 informierte er sie, dass die Kosten für ihre 81,81 m² große, unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift gelegene Wohnung zu hoch seien, und forderte sie zur Senkung der Kosten auf die seinerzeit nach der Wohnaufwendungenverordnung vom 03. April 2012 (WAV) als angemessen angesehenen 669,00 € auf. Nachdem die Kläger daraufhin...