Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug des Grundsicherungsberechtigten
Orientierungssatz
1. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, so wird nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB 2 nur der bisherige Bedarf anerkannt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Umzugs. Die Gesamtmiete der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt sind dabei zu vergleichen.
2. Der zulässigen Deckelung des anzunehmenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung auf die Höhe des bisherigen Bedarfs steht nicht entgegen, dass für den örtlichen Vergleichsraum keine rechtmäßig ermittelten abstrakten Angemessenheitsgrenzen bestehen. Bei fehlendem schlüssigen Konzept des Grundsicherungsträgers können die abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen vom Gericht ermittelt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2011 geändert.
Der Bescheid vom 17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011, die Bescheide vom 25. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2011 und der Änderungsbescheide vom 10. Januar 2012 sowie der Änderungsbescheid vom 30. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 werden geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2011 unter Ansatz eines Mehrbedarfs für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,00 € sowie unter Ansatz von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 303,32 € höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten de...