Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Beitragserstattung. Beamtin auf Lebenszeit. keine Anrechnung von Beitragszeiten in Kanada nach SozSichAbk1985 CAN auf die allgemeine Wartezeit zum Zwecke der Zulassung zur freiwilligen Versicherung. Pflicht zur Berücksichtigung fremdmitgliedschaftlicher Zeiten nur zur Begründung eines bestimmten Leistungsanspruchs und nicht zur Aufrechterhaltung von Rentenanwartschaften. Rechtsauslegung des SozSichAbk1985 CAN im Vergleich zur EWGV 1408/71
Orientierungssatz
Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Art 12, 13 Buchst b Doppelbuchst ii des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14.11.1985 (juris-Abk: SozSichAbk1985 CAN) kann nur dann erforderlich sein, wenn nach den Vorschriften des SGB 6 ein bestimmter Leistungsfall eingetreten ist und die Hinzurechnung der kanadischen Versicherungszeiten ein geeignetes Mittel ist, den Anspruch auf die begehrte Leistung zu begründen. Der Zweck dieser Abkommensvorschriften ist demnach nicht analog zu Art 45 Abs 1 EWGV 1408/71 auch auf die Aufrechterhaltung einer durch Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erworbenen Rentenanwartschaft gerichtet. Eine andere Auslegung lässt der klare und eindeutige Wortlaut der Art 12 und 13 Buchst b Doppelbuchst ii SozSichAbk1985 CAN nicht zu.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. März 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die von der Klägerin im Zeitraum 05. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 geleisteten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verf...