Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragserstattung. Recht zur freiwilligen Versicherung kraft Abkommensrechts
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Beitragserstattung ist u. a. ausgeschlossen, wenn der Versicherte nicht versicherungspflichtig ist und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat. Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung besteht. Durch Inkrafttreten des Deutsch- Japanischen Sozialversicherungsabkommens zum 1. 2. 2000 ist die Möglichkeit einer Beitragserstattung weggefallen.
2. Erlangt der ausländische Staatsangehörige kraft Akommensrechts den Rechtsvorteil der Versicherungsberechtigung in der deutschen Rentenversicherung, dann ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, ihm wahlweise die Möglichkeit der Beitragserstattung offen zu halten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 28. November 1993 bis zum 31. Januar 2000.
Der am 02. August 1948 in M/J geborene Kläger ist japanischer Staatsangehöriger. Vom 11. November 1980 bis zum 31. Dezember 1987 war er bei der M & Co. Deutschland GmbH in D beschäftigt. Für den gesamten Beschäftigungszeitraum wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Mit Bescheid vom 15. April 1991 entsprach die Beklagte gestützt auf § 82 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes dem Antrag des seinerzeit wieder in Japan lebenden Klägers, ihm seine während seiner Beschäftigung in Deutschland entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu erstatten.
In der Zeit vom 28. Nov...