Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft. Verfassungsmäßigkeit der Bemessung der Regelleistungen. Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen. Übergangsregelung. Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe
Orientierungssatz
1. Bei einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2, die durch öffentlichen Vertrag gegründet wurde und keine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts ist, kann die Beteiligtenfähigkeit aus § 70 Nr 2 SGG hergeleitet werden. Teilrechtsfähigkeit liegt unter Berücksichtigung der § 44b Abs 3 S 1 und 2 SGB 2 vor.
2. Die in § 20 SGB 2 vorgenommene Festlegung der maßgeblichen Regelleistungen verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG und Art 20 Abs 3 GG).
3. Verbleibenden oder im Einzelfall auftretenden verfassungsrechtlichen Bedenken kann vorrangig, dh bevor die Regelleistung insoweit als verfassungswidrig beurteilt wird, mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 23 Abs 1 SGB 2 iVm § 44 SGB 2 in Form einer großzügigen Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale und/oder Ausgestaltung der Rückzahlungsmodalitäten (Ratenhöhe bzw Erlass) begegnet werden.
4. Eine Verletzung des Vertrauens- und Bestandsschutzes läßt sich nicht daraus herleiten, dass ältere Arbeitslose eine Erklärung nach § 428 SGB 3 abgegeben haben, da mit § 65 Abs 4 SGB 2 eine mit § 428 Abs 1 SGB 3 inhaltsgleiche Regelung für die Bezieher für Arbeitslosengeld II geschaffen wurde.
5. Die Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II auch für ältere Arbeitslose, die von der Regelung des § 428 SGB 3 Gebrauch gemacht haben, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2005 wird zurü...