Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Anspruch auf Freistellung von der Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung. keine Verletzung der Kostenminderungspflicht. dieselbe Angelegenheit iS § 15 Abs 2 RVG. innerer Zusammenhang
Leitsatz (amtlich)
1. Die Behörde kann einem Kostenfreistellungsanspruch eines Prozessbevollmächtigten nicht entgegenhalten, dass der Mandant ihm gegenüber die Einrede der Verjährung hätte erheben müssen.
2. Bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts in zwei sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, die zum einen die Aufhebung der Leistung und zum anderen die Ablehnung der Weiterbewilligung für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum betreffen, können zwei Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs 2 RVG vorliegen.
Orientierungssatz
Der Senat teilt die in der Rechtsprechung geäußerten rechtssystematischen Bedenken im Hinblick auf den Eingriff in die Dispositionsfreiheit desjenigen, dem die Verjährungseinrede zusteht (vgl SG Nordhausen vom 24.4.2017 - S 27 AS 1757/15, RdNr 27 und SG Neubrandenburg vom 12.4.2018 - S 12 AS 1010/17, beide juris), der billigenswerte Gründe haben kann, die Einrede der Verjährung gerade nicht zu erheben.
Tenor
Auf die Berufung wird der Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 01. Dezember 2015 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 06. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 verurteilt, die Klägerin vom Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren W-95504-00635/15 in Höhe von 166,60 EUR freizustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt - nach teilweiser Klager...