Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Erstattung von Vorverfahrenskosten. Möglichkeit der Verjährungseinrede. Kostenminderungspflicht. Verjährungsfrist
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB 10 ist ausgeschlossen, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte (Anschluss an SG Nordhausen vom 26.10.2015 - S 31 AS 818/14 = AGS 2016, 550). Dies gilt unabhängig davon, ob der Mandant aktuell die Einrede der Verjährung erheben würde.
2. Der Beklagte ist berechtigt, die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf die Kostenminderungspflicht abzulehnen.
3. Es spricht vieles dafür, von einer dreijährigen Verjährungsfrist der Ansprüche nach § 63 SGB 10 auszugehen (obiter dictum).
Orientierungssatz
Az beim LSG Erfurt: L 9 AS 361/17
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung ist zulässig.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten.
Die Kläger bezogen u.a. im Juli 2008 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Beklagten. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte in Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides für Juli 2008 insgesamt 637,59 EUR. Hiergegen legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 24. November 2008 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 8. April 2009 gab der Beklagte dem Widerspruch statt und erhöhte den bewilligten Betrag auf 672,87 EUR. Mit Bescheid vom 9. April 2009 erklärte si...