Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Elterngeldes nach BEEG nach Bezug von Erziehungsgeld
Orientierungssatz
1. Bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate bleiben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung bezogen hat, unberücksichtigt.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist nicht in dem Sinne auszulegen, dass für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht das in den zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit maßgebend ist, sondern das Einkommen der letzten zwölf Monate, in denen Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
3. Wenn nicht Elterngeld sondern Erziehungsgeld bezogen wurde, kommt eine Anwendung des § 2 Abs. 7 S. 5 BEEG nicht in Betracht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes.
Die 1974 geborene Klägerin ist seit dem 14. März 2003 bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden angestellt. Sie erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.500 Euro von November 2003 bis Januar 2004 und in Höhe von 1.700 Euro von Februar bis Oktober 2004 sowie jeweils einen Zuschuss zu den Fahrkosten in Höhe von 50 Euro.
Nach der Geburt ihres Sohnes R am 2004 nahm die Klägerin vom 10. Februar 2005 bis zum 10. Februar 2007 Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in Anspruch und bezog Erziehungsgeld. Einer Erwerbstätigkeit ging sie in dieser Zeit nicht nach. Am 11. Februar 2007 nahm die zu dieser Zeit...