Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Anti-D-Immunprophylaxe. Anspruch auf Einmalzahlung nach Ablauf der bis 31.12.2000 laufenden Antragsfrist. verspäteter Antrag. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Pflichtverletzung der zuständigen Versorgungsbehörde. Pflicht zur gesonderten Information der betroffenen Frauen über die Entschädigungsmöglichkeit. keine Publizitätswirkung bei ministeriellem Übereinkommen zwischen Bund und Ländern
Orientierungssatz
1. Hat eine Frau, die durch eine Anti-D-Immunprophylaxe mit Hepatitis-C-Viren infiziert worden ist, keinen Antrag auf Anerkennung nach dem BSeuchG gestellt, kann sie dennoch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sein, als ob sie die Anerkennung nach dem BSeuchG rechtzeitig beantragt hätte.
2. Nachdem der Bund und die Länder zur Vermeidung unbilliger Härten überein gekommen sind, auch denjenigen Frauen, die infolge der Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, aber nicht nach dem SeuchG entschädigt worden waren, über die Übergangsbestimmungen des Einigungsvertrages (juris: EinigVtr) hinaus nach dem BSeuchG zu entschädigen, oblag es dem zuständigen Versorgungsträger, die hiervon betroffenen Frauen gesondert über die Möglichkeit dieser Entschädigung zu unterrichten (so auch BSG vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R = BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2012 aufgehoben sowie der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 verurteilt, an die Klägerin eine Einmalzahlung nach dem AntiDHG in Höhe von 6.135,50 Euro zu leisten und den Betrag von 6.135,00 Euro ab dem 1. Februar 2001 mit v...