Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende: Leistungsanspruch eines EU-Bürgers bei rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Arbeitssuche. Arbeitnehmerfreizügigkeit. Folgenabwägung. Leistungsausschluss. Ungeklärte Rechtsfragen
Orientierungssatz
1. Ein gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften setzt neben einem tatsächlichen Verweilen voraus, dass der Aufenthalt rechtmäßig ist.
2. Die Regelleistung des § 20 SGB 2 im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende stellt keine Sozialhilfeleistung iS der Art. 24 Abs. 2 EGRL 38/2004 dar. Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 steht damit grundsätzlich auch EU-Ausländern zu, die sich rechtmäßig zur Arbeitssuche im Bundesgebiet festhalten (Aufgabe LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2009, Az.: L 34 AS 790/09 B ER).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. August 2010 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 (längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen, wobei bei der Ermittlung der von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen nur eine Regelleistung in Höhe von 85% zu berücksichtigen ist. Die mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 für die Zeit vom 14. Oktober 2010 bis zum 30. November 2010 vorläufig bewilligten Leistungen bleiben unberührt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antra...