Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Grundleistung. Bedarfssatz. Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder vergleichbaren sonstigen Unterkunft. eingeschränkte Nutzung von zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten aufgrund der Corona-Pandemie
Leitsatz (amtlich)
Leistungsberechtigte Personen nach dem AsylbLG, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften untergebracht sind, haben auch dann keinen Anspruch auf Leistungen nach den Bedarfssätzen für Personen in Wohnungen im Sinne des § 8 Abs 1 S 3 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (juris: RBEG 2017) (§ 3a Abs 1 Nr 1 und Abs 2 Nr 1 AsylbLG), wenn sie zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehene Räumlichkeiten wegen Vorgaben aufgrund der "Corona-Krise" nur eingeschränkt - im Besonderen nicht zeitgleich mit anderen Personen - nutzen können.
Normenkette
RBEG § 8 Abs. 1 Sätze 2-3; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nrn. 1, 2 Buchst. b, Abs. 2 Nrn. 1, 2 Buchst. b, § 6 Abs. 1; AsylG § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 2, § 42 Abs. 2 S. 2, § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3; SGB XII Anl. zu § 28; SGB II § 41; SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 172 Abs. 3 Nrn. 1, 2 Buchst. b, § 193; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 4, §§ 916-918, 920 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. April 2020 aufgehoben, soweit durch ihn der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab 1. April 2020 bewilligt und Rechtsan...