Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Rücknahme-, Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid. Adressat und Bestimmtheit. Einkommensberücksichtigung. zweckbestimmte Einnahme. Spesen
Orientierungssatz
1. Bei einer Entscheidung über die Rücknahme oder Aufhebung eines Bewilligungsbescheides - auch soweit er sich auf die Vergangenheit bezieht - handelt es sich um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung iS von § 39 Nr 1 SGB 2, gegen die Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
2. Der Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid nach § 50 SGB 10 hat jedoch aufschiebende Wirkung.
3. Die Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Bedarfsgemeinschaft darf nicht nur gegenüber dem Vertreter der Bedarfsgemeinschaft iS von § 38 SGB 2 erfolgen, sondern es muss für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Hinblick auf den Individualanspruch ein rechtlich gesonderter Bescheid ergehen.
4. Vom Arbeitgeber gezahlte Spesen können nicht zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 darstellen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 25. April 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 aufschiebende Wirkung hat, soweit der Antragsgegner mit dem genannten Bescheid eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.467,62 € geltend gemacht hat. Soweit er in dem Bescheid die Leistungsgewährung für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2006 zurückgenommen hat, wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwe...