Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sanktionsbescheid. Pflichtverletzung. Eingliederungsvereinbarung. hinreichende Bestimmtheit der auferlegten Pflicht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Januar 2007 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Dezember 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2006 und des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2006 sowie die Aufhebung der Vollziehung der zuvor genannten Bescheide werden angeordnet.
Die Beschwerde wird im Übrigen - soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet - zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Kosten des Antragsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Januar 2007 ist begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat den Antrag der Antragstellerin, mit dem sie bei sachdienlicher Auslegung zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) der am 20. Dezember 2006 gegen den Sanktionsbescheid vom 24. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2006 erhobenen Anfechtungsklage und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2006, in dem die Antragsgegnerin d...