Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ermittlung der Höhe des Bedarfs. Anforderungen an die Annahme eines Getrenntlebens von Ehegatten. grob fahrlässige Unkenntnis eines fehlenden Getrenntlebens
Orientierungssatz
1. Von einem Getrenntleben von Ehegatten ist im Rahmen des Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anlehnung an die im Steuerrecht dazu angewandten Grundsätze dann auszugehen, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die zum Wesen der Ehe gehört, endgültig aufgehoben ist. Das setzt regelmäßig auch eine räumliche Trennung voraus.
2. Haben Ehegatten nach einer behaupteten Trennung über mehrere Jahre weiter gemeinsam eine Wohnung bewohnt und sind sie in dieser Zeit sogar gemeinsam umgezogen, so spricht dies gegen die Annahme der Aufhebung einer Lebensgemeinschaft, so dass die Ehegatten bei der Ermittlung des Bedarfs im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Bedarfsgemeinschaft zu betrachten sind.
3. Eine die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft rechtfertigende grob fahrlässige Unkenntnis über die fehlenden Voraussetzungen eines Getrenntlebens kann schon dann angenommen werden, wenn der Betroffenen aufgrund der Art des Zusammenlebens trotz Trennung erkennen kann, dass eine wirkliche und konsequente Trennung der Ehegatten nicht stattgefunden hat.
4. Einzelfall zur Prüfung des Fortbestehens einer Lebensgemeinschaft bei gemeinsamer Wohnung trotz behaupteter Trennung.
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2006 werden zurückgewiesen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin E wird abgele...