Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Berufsunfähigkeitsrente. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Berücksichtigung der Rente wegen Berufsunfähigkeit als Einkommen gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 verstößt weder gegen Art 3 noch Art 14 GG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zustehenden Leistungen zur Grundsicherung.
Der 1944 geborene Kläger bezieht seit dem 01. Mai 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 628,83 € (Stand: 01. April 2004). Daneben gewährte ihm die Bundesagentur für Arbeit bis März 1999 Arbeitslosengeld, im Folgenden - unterbrochen von anderen Sozialleistungen - Arbeitslosenhilfe.
Am 25. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte ihm für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 104,49 €. Dabei stellte er einem Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 643,90 € (Regelleistung in Höhe von 345,00 € zzgl. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 298,90 €) ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 539,41 € (Zahlbetrag der Rente in Höhe von 569,41 € abzgl. Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 €) gegenüber. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 14. Januar 2005, mit dem dieser sich gegen die Anrechnung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit wandte, wies er mit Widerspruc...