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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.03.2013 - L 3 SF 189/12 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslagenersatz bei fehlenden Mehrfertigungen. Abschriften für die Beteiligten. Dokumentenpauschale

 

Orientierungssatz

Sofern Schriftsätze mit Anlagen ohne die erforderlichen Mehrfertigungen bei Gericht eingereicht werden, ist nach Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) zum GKG eine Dokumentenpauschale zu entrichten, die für die ersten 50 Seiten jeweils 0,50 Euro beträgt.

 

Normenkette

SGG §§ 93, 185 S. 5, § 73 Abs. 6 S. 7; GKG Anl. 1 Nr. 9000; ZPO § 85

 

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 09. August 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf der Erinnerung ist gemäß § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 93 Satz 1 SGG sind der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen vorbehaltlich des § 65 a Abs. 2 Satz 2 SGG Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Geschieht dies nicht, fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an (§ 93 Satz 2 SGG). Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden (§ 93 Satz 3 SGG). Hierauf ist die Antragstellerin mit der Eingangsbestätigung für die am 23. Mai 2012 im Rahmen ihres einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingelegte Beschwerde hingewiesen und um jeweils zweifache Einreichung von Schriftgut gebeten worden. Auslagenersatz kann auch von einem Kläger verlangt werden, für den das sozialgerichtliche Verfahren im Übrigen kostenfrei ist (§ 183 Satz 5 SGG). Das SGG enthält bezüglich der konkreten Auslagentatbestände oder Höhe des Auslagenersatzes keine Regelungen, anders als das Gerichtskostengesetz (G...

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