Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. Anknüpfung der Ausnahme des § 7 Abs 6 Nr 2 SGB 2 an die tatsächliche Bemessung der Ausbildungsförderung. keine Rechtmäßigkeitsprüfung
Leitsatz (amtlich)
Auszubildende, die Leistungen nach dem in § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG bestimmten Bedarfssatz erhalten, sind gem § 7 Abs 6 Nr 2 SGB 2 nicht nach § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin einstweilen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 269,95 € zu gewähren. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Die 1985 geborene und seit Jahren im Leistungsbezug stehende Antragstellerin lebt seit sechs Jahren nicht mehr bei den Eltern. Nach Einholung der entsprechenden Zusicherung vom Antragsgegner wohnt sie seit Juni 2006 allein in einer 32,77 m² großen Einzimmerwohnung; die Miete beträgt seit Februar 2009 302,42 € monatlich. Die Antragstellerin nahm im September 2008 eine zweijährige Ausbildung zur Fahrradmonteurin auf. Mit Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 20. Oktober 2008 wurden ihr für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) in Höhe von 212,- € monatlich bewilligt. In dem Bescheid heißt es, es bestehe unter Umständen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); nähere Auskünfte erteile das JobCenter. Der höhere Bedarf nach § 12 Abs. 2 BAFöG könn...