Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung. keine entsprechende Anwendung des § 7 a Abs. 7 SGB 4 im Falle eines Beitrags- und Umlagebescheides. Kündigung eines Arbeitsverhältnisses keine unbillige Härte
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 39.297,48 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Juli 2016 gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juni 2016 anzuordnen.
Der Senat verweist insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich die aufschiebende Wirkung bereits aus § 7a Abs. 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergeben müsse, übersieht er, dass sich diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes nur auf Entscheidungen beziehen kann, welche im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV ergehen. Der hier in Frage stehende Bescheid war aber das Ergebnis einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung. Insoweit bestimmt § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG als lex specialis für die Anforderung von Beiträgen und Umlagen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (Pietrek in jurisPK SGB IV, 3. Aufl., § 7a RdNr. 143 mit weit. Nachw.). Der Hinweis des Antragstellers auf anderslautende Rechtsprechung überzeugt den Senat nicht. Auch die dem Gesetzesentwurf zu § 7a SGB IV mitgegebene Begründung (BT-Drucks 14/1855 S. ...